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Exakt Advanced Technologies

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der EXAKT Advanced Technologies GmbH

1. Allgemeines, Angebot und Vertragsabschluss

1.1

Lieferungen, Leistungen und Angebote der EXAKT Advanced Technologies GmbH („Verkäufer“) erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Käufer“) widerspricht der Verkäufer hiermit ausdrücklich; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen schriftlich zustimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten daher auch dann ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.2

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich (E-Mail und Telefax sind ausreichend) geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

1.3

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

1.4

Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die handelsüblich sind oder die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

1.5

Der Käufer darf Ansprüche aus den mit dem Verkäufer geschlossenen Verträgen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.

1.6

Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit nicht anders vom Verkäufer verlautbart. Sofern im Einzelfall ein verbindliches Angebot vorliegt, gelten die dort genannten Preise längstens für vier Monate, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer verlautbart worden ist. Ist eine Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verkäufer steht es frei, ein Angebot des Käufers anzunehmen oder abzulehnen.

2. Preise

2.1

Die Preise des Verkäufers bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO zzgl. Verpackungskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Diese sind vom Käufer zu tragen, ebenso wie zwischen Vertragsschluss und Lieferung eintretende Erhöhungen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk gemäß Ziffer 3.1.

2.2

Falls der Verkäufer im Einzelfall ausdrücklich einen Rabatt gewährt, gilt dieser Rabatt ausschließlich für die speziell in der Bestätigung des Verkäufers genannte Lieferung (gilt nicht für den Händlerrabatt von Vertragshändlern). Wenn der Verkäufer im Einzelfall ausdrücklich einen Mengenrabatt aufgrund einer geschätzten oder prognostizierten künftigen Abnahmemenge gewährt, kann der Rabatt in demselben Verhältnis zurückgenommen werden, wie die im angegebenen Zeitraum tatsächlich abgenommenen Mengen hinter den geschätzten oder prognostizierten Mengen zurückbleiben.

3. Lieferung, Lieferzeit, Leistungshindernisse, Lieferverzug

3.1

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk des Verkäufers in Norderstedt“ gemäß Incoterms 2010 vereinbart. Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers eine Versicherung abgeschlossen, hat er die daraus entstehenden Kosten allein zu tragen.

3.2

Der Verkäufer ist zu angemessenen, für den Käufer zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

3.3

Die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass er selbst von seinem Vorlieferanten rechtzeitig und richtig beliefert wird.

3.4

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.5

Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. zu Erbringung einer vertraglich vereinbarten Vorleistung) dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

3.6

Wenn der Verkäufer aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu beeinflussender und zu vertretender Ereignisse – beispielsweise  Krieg, politische Wirren, behördliche Verfügungen, Wegfall von Ein- oder Ausfuhrmöglichkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Überschwemmungen, Feuer oder Diebstahl – zeitweilig oder andauernd nicht vertragsgerecht liefern kann, ist der Verkäufer für die Dauer und im Umfang der Einwirkung solcher Ereignisse von seiner Lieferverpflichtung entbunden und auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus Schadenersatz oder sonstige Ansprüche erwachsen.

4. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

4.1

Mängelansprüche und sonstige vertragliche Ansprüche des Käufers, die auf einem Mangel beruhen, bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Zur Konkretisierung gilt folgendes:

4.2

Mängel, die ohne eine Untersuchung erkennbar sind (offen zutage liegende Mängel), sind durch Vermerk auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung zu rügen.

4.3

Mängel, die im Rahmen einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eines ordentlichen Kaufmanns in der Rolle des Käufers tunlichen Untersuchung entdeckt werden (können) (erkennbare Mängel), hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung im Sinne des § 377 HGB zu rügen.

Im ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist hierbei insbesondere die Erstreckung der Untersuchung auf Warenidentität, Stückzahl und Funktionsfähigkeit gelieferter Produkte, wobei die Produkte (mit Ausnahme von Ersatz-, Verschleiß-, Verbrauchsteilen zu anderen Produkten) hierzu testweise in Betrieb genommen werden müssen. Wenn und soweit es sich bei dem Kaufgegenstand um in größerer Anzahl gelieferte Ersatz-, Zubehör-, Verschleiß-, und/oder Verbrauchsteile handelt, hat die Untersuchung jedenfalls stichprobenweise (in repräsentativen, sinnvoll auf die Gesamtmenge verteilten Stichproben) stattzufinden.

Bei Vertragsprodukten, bei denen eine Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß erst nach Einweisung durch einen Mitarbeiter des Verkäufers erfolgen darf, darf die Inbetriebnahme auch erst nach der Einweisung erfolgen. Diesbezüglich liegt eine Ablieferung im vorbezeichneten Sinne daher nicht vor Durchführung der Einweisung vor.

4.4

Verdeckte Mängel, also solche Mängel, die bei einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung gemäß Ziffer 4.2 und 4.3 nicht in Erscheinung treten (würden), sind spätestens bis zum Ablauf des fünften auf die Entdeckung folgenden Tages zu rügen, längstens aber bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, wobei der frühere Termin entscheidend ist.

Ein Mangel ist in diesem Sinne entdeckt, wenn der Käufer oder Personen, die in seinem Bereich tätig sind und von denen eine Weiterleitung der entsprechenden Information erwartet werden kann, den Mangel wahrnehmen oder bei einem ordnungsgemäßen Verhalten (§ 347 I HGB) wahrgenommen hätten.

4.5

Nach einer Be- oder Verarbeitung oder Weiterversand der Ware durch den Käufer ist der Käufer nur noch zur Geltendmachung von Rechten wegen eines verdeckten Mangels (Ziffer 4.4) berechtigt.

4.6

Die Rüge muss dem Verkäufer jeweils schriftlich oder fernschriftlich (E-Mail, Telefax) innerhalb der jeweiligen Frist zugehen. Eine telefonische Mängelrüge reicht nicht aus. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig erkennbar sein. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware zur Besichtigung durch den Verkäufer, dessen Vorlieferanten oder einen vom Verkäufer einzuschaltenden Sachverständigen bereit zu halten.

4.7

Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

5. Gewährleistung

Sollte ein Produkt einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufweisen, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der §§ 434 ff BGB mit den folgenden Modifikationen zu:

5.1

Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn der Käufer seinen Rügeobliegenheiten gemäß vorstehender Ziffer 4 nachgekommen ist.

5.2

Sollte ein Produkt einen Mangel in diesem Sinne aufweisen, so hat der Käufer zunächst sein primäres Recht auf Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Dem Verkäufer steht dann das Wahlrecht zu, die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung zu erfüllen. Zur Ausübung des Wahlrechts und zur Erfüllung der gewählten Nacherfüllungsart hat der Käufer dem  Verkäufer eine angemessene Frist zu setzen. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist oder bei Fehlschlagen der Nacherfüllung und nur nach Maßgabe dieser AGB  zu.

5.4

Sofern der Käufer Vertragshändler des Verkäufers ist, so übernimmt er im Rahmen der Abwicklung der Nacherfüllung selbst die bei ihm bzw. seinem Kunden anfallenden Arbeitsleistungen (z.B. zum Austausch defekter Teile oder beim Aufbau eines neuen Gerätes) auf seine Kosten.

5.5

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung des Produkts. Für die Walzen und Bänder von Dreiwalzwerken beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend hiervon 3 Monate ab Ablieferung. Im Falle einer vertraglich geschuldeten Einweisung durch EXAKT beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit Abschluss der Einweisung.

5.6

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers erlöschen im Falle eines nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Produktes durch den Käufer oder seinen Kunden (z.B. durch eine Nichtbeachtung der gemäß Bedienungsanleitung vorgesehenen Bedienung, durch Bedienung des Produkts durch nicht hierzu qualifizierte Personen sowie bei einer Änderung des Produkts oder von Teilen des Produkts).

5.7

Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Haftung

Die allgemeine Haftung des Verkäufers bestimmt sich wie folgt:

6.1

Schadenersatzansprüche des Käufers sind (unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung) ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers vorliegt.

6.2

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z.B. Verpflichtung zu rechtzeitiger Lieferung des Vertragsgegenstandes bei Vorliegen eines Fixgeschäftes, Freiheit des Vertragsgegenstandes von wesentlichen Mängeln) haftet der Verkäufer abweichend auch für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.

6.3

Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6.4

Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorherigen Absätzen 1-3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Verkäufer entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder entsprechenden nicht abdingbaren zwingend anwendbaren ausländischen Produkthaftungsvorschriften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6.5

Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Zahlung, Kreditunwürdigkeit

7.1

Kaufpreisforderungen des Verkäufers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum „netto Kasse“ durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu zahlen, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung.

7.2

Wechsel oder Schecks nimmt der Verkäufer nur aufgrund entsprechender schriftlicher Vereinbarung und immer nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

7.3

Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:

Der Käufer kommt mit einer Entgeltforderung des Verkäufers spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder weiteren Zahlungsaufforderung bedarf.

7.4

Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, der Käufer insbesondere einen ungedeckten Scheck ausstellt oder seine Zahlungen einstellt oder der Kreditversicherer des Verkäufers für den Käufer die Kreditsumme reduziert oder streicht,  oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld aller offenen Verträge fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus weiteren Verträgen zwischen Verkäufer und Käufer darf der Verkäufer in Fällen des Satzes 1 vom Eingang entsprechender Vorkasse für die jeweilige Lieferung abhängig machen. Daneben steht dem Verkäufer das Leistungsverweigerungsrecht aus § 321 BGB zu.

7.5

Gegenüber Forderungen des Verkäufers ist die Ausübung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Käufer ist nur mit bzw. wegen solchen Forderungen gestattet, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

8.2

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.

8.3

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen; zudem hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

8.4

Der Käufer, der seinen Satzungs- und Verwaltungssitz in Deutschland hat, ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere auch Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt dies hiermit an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.5

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

9. Schlussbestimmungen

9.1

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Norderstedt. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, den Käufer an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

9.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht erfasst.